Vermieter müssen kräftige Wandfarben bei Abnahme nicht hinnehmen
Der Bundesgerichtshof hat die gängige Rechtsprechung mit Urteil vom 08.11.2013 (VIII ZR 416/12) bestätigt, wonach der Mieter sich schadensersatzpflichtig macht, wenn er die Wohnung mit neutralen Wandfarbtönen übernommen hat und sie sodann in kräftigen Farben hinterlässt.
In dem vorliegenden Fall wurde die Mieteinheit frisch renoviert und weiß gestrichen von den Mietern zu Mietbeginn übernommen. Während der Mietzeit strichen die Mieter Wände in rot, gelb sowie blau und hinterließen die Wohneinheit nach Beendigung des Mietverhältnisses in diesem Zustand.
Durch ein Unternehmen ließen die Vermieter die gestalteten Wände wieder in den Zustand vor Übergabe versetzen. Die hierfür entstandenen Kosten verlangten die Vermieter von dem vormaligen Mieter zurück und bekamen vom Bundesgerichtshof Recht.
Nach dem Urteil sind Mieter unabhängig von einer vertraglich vereinbarten Verpflichtung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, die Räumlichkeiten bei Übergabe in einem farblichen Zustand zurückzugeben, welcher den normalen Geschmack nicht überschreitet.