Kann die WEG die Installation von Rauchwarnmeldern beschließen?

Diese Frage hatte der BGH zu klären, da ein Wohnungseigentümer auf Feststellung der Nichtigkeit eines WEG-Beschlusses zur Installation von Rauchwarnmelder klagte.


Der Einbau von Rauchmeldern kann durch die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) mehrheitlich beschlossen werden.

Beschließt die WEG zur Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Einbaupflicht die Installation von Rauchmeldern, so sind diese dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen und Beschlusskompetenz liegt vor (BGH mit Urteil vom 08.02.2013 zum AZ: V ZR 238/11). 

Die Klage eines Wohnungseigentümers, die Nichtigkeit eines WEG-Beschlusses zur Rauchwarnmelder-Installation in sämtlichen Wohnungen der Anlage zur Erfüllung der öffentlichen-rechtlichen Pflicht festzustellen, blieb damit erfolglos.

Die Tatsache, dass einzelne Wohnungseigentümer bereits selbst für die Installation von Rauchmelder gesorgt haben, ist hinsichtlich der Beschlusskompetenz irrelevant. 


Regelmäßige Kontrolle und Wartung von Beschlusskompetenz umfasst
Von der Beschlusskompetenz sind darüber hinaus Entscheidungen über die regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchwarnmeldung umfasst. 


Hinweis
Die WEG läuft im Schadenfall Gefahr Ihrer gemeinschaftlichen Verpflichtung nicht ausreichend nachgekommen zu sein, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer die Installation der Rauchmelder nicht vorgenommen oder für dessen Prüfung und Wartung nicht hinlänglich gesorgt hat.