Haushaltsnahe Dienstleistungen - Überarbeitung des Bundesministeriums für Finanzen

Welchen Änderungen sollten Haus- und Wohnungseigentümer, Vermieter und Mieter bei den haushaltsnahen Dienstleistungen Beachtung schenken?

Haus- und Wohnungseigentümer, Vermieter und Mieter können Steuerermäßigungen von bis zu 1.200,00 Euro seit 2003 gem. § 35a EStG Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen.

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Datum vom 10.01.2014 das Anwendungsschreiben hierzu überarbeitet.

Grundsätzliches verbleibt. So bleiben Materialkosten nicht abzugsfähig, hingegen Lohn- und Fahrtkosten schon.

Ebenso verbleibt es dabei, dass Arbeiten zur Reinigung oder Winterdienstausübung auf öffentlichen Flächen nicht absetzbar sind und zur Absetzbarkeit ein unmittelbarer Bezug zum Haushalt vorliegen muss.

Mieter können ebenfalls den steuerlichen Vorteil nutzen, wenn die absetzbaren Aufwendungen von den gezahlten Betriebskosten umfasst sind und die durch den Vermieter unbar geleisteten Zahlungen darauf aus der Betriebskostenabrechnung oder einer entsprechenden Bescheinigung hervorgehen

Die Begünstigung kann nur geltend gemacht werden, wenn die haushaltsnahen Dienstleistungen  durch Überweisung des Rechnungsbetrages getätigt werden und hierauf keine öffentlichen Fördermittel in Anspruch genommen wurden.


Änderungen für Haus- und Wohnungseigentümer, Vermieter und Mieter

Zu den begünstigten Handwerkerleistungen zählen neben Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen nunmehr auch die Erweiterung von Wohn- oder Nutzfläche. Vergessen Sie also nicht die Begünstigung bspw. beim Dachbodenausbau zur Schaffung von Wohnfläche geltend zu machen.

Liegt jedoch noch kein Wohnraum vor, können Handwerkerleistungen für die Neuschaffung und Errichtung bis zur Fertigstellung des neuen Wohnraumes nach wie vor nicht abgesetzt werden.

Ebenfalls nicht abzugsfähig sind Gutachterkosten. Das Bundesministerium für Finanzen hat nunmehr festgehalten, dass Mess- und Überprüfungsarbeiten, Legionellenprüfungen, Kontrollen von Aufzügen und Blitzschutzanlagen, Feuerstättenschauen sowie andere Prüfdienste Gutachtertätigkeiten zugeordnet werden und nicht abzugsfähig sind.


Haus- und Wohnungseigentümer sowie Vermieter müssen Schornsteinfegerrechnungen ab dem Veranlagungsjahr 2014 aufteilen.

Die zuvor vollständig absetzbare Schornsteinfegerrechnung muss demnach zukünftig differenziert werden. Kehr- , Reparatur- und Wartungsarbeiten sind absetzbar - Mess- und Überprüfungsarbeiten nicht. Aus Vereinfachungsgründen brauchen allerdings bei Veranlagungen bis einschließlich 2013 keine Differenzierungen durchgeführt werden.


Auf Änderungen hinsichtlich Begünstigungen bei Unterbringung in einem Pflegeheim o.a. soll vorliegend nicht weiter eingegangen werden.

Dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 10.01.2014 können Sie alle Änderungen und Einzelheiten sowie eine beispielhafte Aufführung der begünstigten und nicht begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen oder Musterbescheinigungen für Vermieter entnehmen.