Der Verlust eines Schlüssels kann für Mieter teuer werden

Am 05.03.2014 hat der BGH sich mit der Frage befasst inwieweit der Mieter bei Verlust eines Schlüssels haftet.

Nach einvernehmlicher Beendigung des Mietverhältnisses konnte der Mieter nicht die bei Übergabe zur Verfügung gestellten zwei Schlüssel zurückreichen sondern lediglich einen. Den Verbleib des weiteren Schlüssels konnte der Mieter auch nicht darlegen. Diesen Umstand hat der Vermieter der Eigentumswohnung der Hausverwaltung der Wohnungseigentumsanlage mitgeteilt, woraufhin diese vom Eigentümer und Vermieter einen Kostenvorschuss in Höhe von € 1.468,00 für den Austausch der Schließanlage aus Sicherheitsgründen einforderte. Den Austausch der Schließanlage wollte die Hausverwaltung direkt nach Zahlungseingang veranlassen.

 

Den von der WEG-Verwaltung eingeforderten Betrag nebst Zinsen forderte der Eigentümer und Vermieter sodann von seinem ehemaligen Mieter ein. In Höhe von 968,00 EUR nebst Zinsen hat das Amtsgericht der Klage des Vermieters stattgegeben. Hiergegen legte der Mieter Berufung ein. Das Landgericht hat die Berufung des Mieters zurückgewiesen, und begründet dies mit der Verletzung der Obhuts- und Rückgabepflicht des Mieters. Dem Vermieter sei ein Schaden entstanden, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft von ihm aufgrund der Missbrauchsgefahr und dadurch einhergehenden Funktionsbeeinträchtigung die Kostenerstattung der Schließanlagenerneuerung fordert. Ob die Schließanlage bereits ausgewechselt wurde oder nicht spiele dabei keine Rolle.


Der Bundesgerichtshof vertritt ebenso die Auffassung, dass die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen kann, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Jedoch führt es in seinem Urteil weiter aus, dass ein Vermögensschaden erst dann vorliegt, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist.

 

BGH, Urteil vom 5. März 2014 – VIII ZR 205/13

 

Vorinstanzen:

AG Heidelberg - Urteil vom 31. August 2012 – 27 C 221/10
LG Heidelberg - Urteil vom 24. Juni 2013 – 5 S 52/12