31.12.2013 ist Stichtag zur Installation von Wärmezähler

Gemäß § 9 Abs. 2 Heizkostenverordnung ist die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge ab dem 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu messen. Wer ist betroffen und wer trägt die Kosten?

§ 9 Heizkostenverordnung legt die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen fest. 

Gemäß § 9 Abs. 2 Heizkostenverordnung ist die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge ab dem 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu messen.


Nicht betroffene Gebäude
Wohngebäude mit einer dezentralen Warmwasserbereitung sind demnach nicht betroffen. Bei der dezentralen Warmwasserbereitung erfolgt die Wassererwärmung bspw. durch Elektro-Durchlauferhitzer direkt am Verbrauchsort.  


Ausnahmen
Nur in Ausnahmefällen, wenn der Aufwand der Wärmezählerinstallation unzumutbar ist, kann die Wärmemenge anhand einer Formel ermittelt werden.  Allerdings lässt das Gesetz offen, wann ein unzumutbarer Aufwand angenommen wird.  In Frage kommt möglicherweise die Unmöglichkeit der Wärmezählerinstallation aufgrund der Bauart der bestehenden Anlage.
Die Formel zur Ermittlung können Sie § 9 Abs. 2 HeizkostenV entnehmen, zu der Sie über den unten stehenden Link gelangen.

Konsequenzen bei Missachtung

Ist der Pflicht zur Wärmezählerinstallation nicht genüge getragen worden, besteht gem. § 11 Abs. 2 HeizkostenV ein Kürzungsrecht der Heizkostenabrechnung.


Kostenumlage
Miet-Kosten von Wärmezähler können Vermieter in der Betriebskostenabrechnung umlegen (§ 7 Abs. 2 HeizkostenV). Bei Kauf ist eine Umlage hingegen nicht möglich.


Eichfrist
Die Eichfrist für Wärmemengenzähler beläuft sich auf  5 Jahre.  


Links
Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) finden Sie hier.